Drucken/Print

Dispositionsfähigkeit

ZPO 189 Ziff. 3, lit. a

Schiedsgutachtensfähig sind nur strittige Tatsachen aus Rechtsverhältnissen, über welche die Streitparteien frei verfügen können. IPRG 177 Abs. 1 lässt jeden vermögensrechtlichen Anspruch als Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu.

weiterempfehlen:

  • email
  • Twitter
  • del.icio.us
  • LinkedIn
  • Facebook