Keine Parteibevorzugung
ZPO 189 Ziff. 3, lit. c
Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.