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Keine Parteibevorzugung

ZPO 189 Ziff. 3, lit. c

Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.

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