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Rechtsgrundlage und Gesetzeswortlaut

Rechtsgrundlage

  • OR 13
  • Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) 189 (ab 01.01.2011 in Kraft)

Art. 189 ZPO

Schiedsgutachten

1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.

2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.

3 Das Schiedsgutachten bindet das hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:

a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können.

b. gegen die beauftragte Person kein Ausstand vorlag; und

c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

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