ZPO 189 Ziff. 3, lit b
Es geht um die Unabhängigkeit: Der beauftragt Sachverständige muss in den Ausstand wenn seine Unparteilichkeit in Frage gestellt ist. Dabei wird unterschieden in:
- Ausschlussgründe (zB Verwandtschaft)
- Ablehnungsgründe (Vorbefassung, Freundschaft zu einer Partei usw.).
Ein Ausstandsgrund verhindert die Bindungswirkung