ZPO 189 Ziff. 3, lit. c
Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.
Informationen zu Schiedsgutachten, Schiedsgutachterklausel und Schiedsgutachtervertrag
Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.