Die Entschädigung des Schiedsgutachters
- hat auch ohne Vergütungsabrede zu erfolgen
- wird differenziert in
- Honorar für die Bemühungen
- Aufwendungen (Barauslagen, Reisekosten etc.)
- Ermittlungskosten
- ist eine Solidarschuld beider Parteien.
Weiterführende Informationen
- Kosten | schiedsgerichtsbarkeit.ch